…um die Familiensituation „alleinerziehend“ und „familiale Fürsorgeverantwortung“ erweitern. Der Katalog der diskriminierungsrelevanten Merkmale in § 1 AGG muss um die Familienform bzw. das Alleinerziehendsein und den sozioökonomischen Status erweitert werden. Die Benachteiligung von Alleinerziehenden am Wohnungsmarkt hängt oft unmittelbar mit ihrer Familien- und Einkommenssituation zusammen.
Die Möglichkeiten zur Durchsetzung der eigenen Rechte müssen im AGG für Betroffene von Diskriminierung gestärkt werden. Dafür sollte das Verbandsklagerecht auf Klagen zum AGG ausgeweitet werden. Außerdem sind die Hürden zu senken, um Diskriminierungen zu beweisen und die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen zu verlängern. So werden mehr Betroffene in die Lage versetzt, ihre Rechte einzufordern und entsprechende Präzedenzfälle geschaffen.
Es braucht deutlichere Konsequenzen für Vermieter:innen, die alleinerziehende Familien
diskriminieren. Schärfere Sanktionen können abschreckend wirken und mehr Betroffene motivieren, ihre Rechte tatsächlich durchzusetzen. Auch der Anwendungsbereich des AGG
sollte ausgeweitet werden: Aktuell greift das AGG nur für Vermieter:innen mit mehr als 50
Wohnungen.
Es muss sichergestellt werden, dass Alleinerziehende bei Diskriminierung am Wohnungsmarkt auf ein flächendeckendes Netz von Antidiskriminierungsberatungsstellen zurückgreifen können. Alleinerziehenden fehlt während der Wohnungssuche die Zeit, um sich zusätzlich mit dem Diskriminierungsschutz zu beschäftigen oder lange Wege zu Beratungsstellen auf sich zu nehmen. Die Sensibilisierung der Mitarbeitenden der Servicestellen ist durch gezielte Maßnahmen, wie z.B. Fortbildungen, voranzubringen.
Das Gesamtpapier steht für Sie als PDF-Datei zum Download bereit.