Ziele & Lösungen

2 | Schutz vor Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist mit Blick auf Diskriminierung von Allein- erziehenden weiterzuentwickeln. Das AGG gilt auch für den Wohnungsmarkt. Bisher sind Alleinerziehende aber vom Diskriminierungsschutz ausgeschlossen. In der Praxis gibt es für von Diskriminierung Betroffene hohe Hürden, wenn sie ihre Rechte nach dem AGG durchsetzen wollen. Das Bestehen einer Diskriminierung muss umfassend nachgewiesen werden und die bisher geltenden zwei Monate sind aus Sicht der Betroffenen zu kurz, um Ansprüche geltend zu machen. Hinzu kommt: In der Rechtsprechung haben sich sehr geringe Entschädigungen etabliert, so dass sich eine Klage angesichts der damit verbundenen Kosten und finanziellen Risiken kaum lohnt. Gerade Alleinerziehende haben bei einem akuten Wohnungsnotfall nicht die Kraft und die Kapazitäten, noch ein Verfahren gegen Diskriminier-ung anzustrengen. Das AGG sollte dahingehend reformiert werden, dass es auch Alleinerziehenden niedrigschwelligen Schutz vor Diskriminierung am Wohnungsmarkt bietet.

…um die Familiensituation „alleinerziehend“ und „familiale Fürsorgeverantwortung“ erweitern. Der Katalog der diskriminierungsrelevanten Merkmale in § 1 AGG muss um die Familienform bzw. das Alleinerziehendsein und den sozioökonomischen Status erweitert werden. Die Benachteiligung von Alleinerziehenden am Wohnungsmarkt hängt oft unmittelbar mit ihrer Familien- und Einkommenssituation zusammen.

Die Möglichkeiten zur Durchsetzung der eigenen Rechte müssen im AGG für Betroffene von Diskriminierung gestärkt werden. Dafür sollte das Verbandsklagerecht auf Klagen zum AGG ausgeweitet werden. Außerdem sind die Hürden zu senken, um Diskriminierungen zu beweisen und die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen zu verlängern. So werden mehr Betroffene in die Lage versetzt, ihre Rechte einzufordern und entsprechende Präzedenzfälle geschaffen.

Es braucht deutlichere Konsequenzen für Vermieter:innen, die alleinerziehende Familien
diskriminieren. Schärfere Sanktionen können abschreckend wirken und mehr Betroffene motivieren, ihre Rechte tatsächlich durchzusetzen. Auch der Anwendungsbereich des AGG
sollte ausgeweitet werden: Aktuell greift das AGG nur für Vermieter:innen mit mehr als 50
Wohnungen.

Es muss sichergestellt werden, dass Alleinerziehende bei Diskriminierung am Wohnungsmarkt auf ein flächendeckendes Netz von Antidiskriminierungsberatungsstellen zurückgreifen können. Alleinerziehenden fehlt während der Wohnungssuche die Zeit, um sich zusätzlich mit dem Diskriminierungsschutz zu beschäftigen oder lange Wege zu Beratungsstellen auf sich zu nehmen. Die Sensibilisierung der Mitarbeitenden der Servicestellen ist durch gezielte Maßnahmen, wie z.B. Fortbildungen, voranzubringen.

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